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Veranstaltungs-Kalender Seniorinnen und Senioren

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Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen, Einzelmessungen

Nr. 99063037267002

Als Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen in regelmäßigen Abständen die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einem anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist  ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 17. BImSchV.

Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.

  • Emissionsmessbericht

Die Gebühren ergeben sich aus der gültigen Verwaltungsgebührenordnung des HMUKLV.

Einzelmessungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme nach Errichtung oder wesentlicher Änderung alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend halbjährlich an mindestens drei Tagen durchführen zu lassen. Der Messbericht ist der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach der Messung vorzulegen.

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Der Emissionsmessbericht für diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) sollte inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 entsprechen.

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

14.12.2022

Regierungspräsidium Darmstadt, Gießen bzw. Kassel

Regierungspräsidium Darmstadt, Gießen bzw. Kassel

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