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Veranstaltungs-Kalender Seniorinnen und Senioren

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Verbrennung pflanzlicher Abfälle

Bei der Stadtverwaltung sind in letzter Zeit wiederholt Beschwerden wegen unzulässiger Verbrennungen von pflanzlichen und sonstigen Abfällen sowie Abbrennen von Lagerfeuern eingegangen.

Vielfach verbrennen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken pflanzliche und sonstige Abfälle, insbesondere innerhalb der bebauten Ortslage auf den betreffenden Grundstücken in der falschen Auffassung, dies wäre erlaubt.

Durch das Verbrennen entsteht in der Regel eine starke Rauchentwicklung, die für die Allgemeinheit eine erhebliche Geruchsbelästigung und letztlich eine Gesundheitsgefährdung bedeutet.

Das Verbrennen von pflanzlichen und sonstigen Abfällen ist grundsätzlich verboten.

Informationen zur dringenden Beachtung

Vorstehende Abfälle können außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen (z. B. Verbrennung von Stroh) oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können. Hierbei sind besondere Bestimmungen (z. B. Anzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde der Stadt Kirchhain, Mindestabstände, Verbrennungszeiten usw.) zu beachten. Einzelheiten können beim Fachbereich 3 der Stadt Kirchhain, Am Markt 6-8, Kirchhain, Telefon 06422 / 808-146, in Erfahrung gebracht werden. Anmeldungen werden im Fachbereich 3 der Stadt Kirchhain unter Telefon 06422/808-149 entgegen genommen. Vorrang vor der Verbrennung soll jedoch die Eigenkompostierung haben. Wenn dies nicht möglich ist, können pflanzliche Abfälle dem Biomassezentrum Kirchhain-Stausebach zugeführt werden. Die Öffnungszeiten sind zurzeit wie folgt geregelt:

Montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr sowie an jedem letzten Samstag im Monat in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Einzelheiten hinsichtlich der Art, Menge und Beschaffenheit der pflanzlichen Abfälle sowie Entsorgungskosten können direkt beim Biomassezentrum in Stausebach unter der Telefon-Nr. 06422 / 898 199-0 erfragt werden.

Lager- und Traditionsfeuer

Insbesondere in der warmen Jahreszeit werden des öfteren Anfragen wegen dem Abbrennen von Lagerfeuern auf Wohn- und Gartengrundstücken gestellt. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass das Abbrennen von Lagerfeuern zur Vermeidung von Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft sowie bedingt durch die verstärkte Brandlast bei Funkenflug innerhalb der bebauten Ortslage verboten ist. Die Stadtverwaltung wird diesbezügliche Anmeldungen nicht mehr annehmen und auch keine Genehmigungen mehr erstellen.

Traditionsfeuer, wie Oster- und Maifeuer, sind insbesondere aus allgemeinen ordnungsrechtlichen, brandschutzrechtlichen, abfallrechtlichen und naturschutzrechtlichen Gründen mindestens vier Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Magistrat der Stadt Kirchhain - Fachbereich 3 -, Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain, Tel. 06422/808-140), anzumelden.

Aufgrund von Ordnungswidrigkeitenverfahren ist bekannt, dass in verstärktem Maße auch sonstige Abfälle auf Grundstücken verbrannt werden. Dies ist innerhalb und außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile gänzlich verboten. Hierbei können je nach Feststellung durch die Umweltschutzpolizei und Schwere des Verstoßes folgende Tatbestandsvorschriften verwirkt werden:

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Bei leichteren Verstößen (z. B. Verbrennung von Papier, Pappe u.dgl.) wird gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren nach § 61 Abs. 1 des KrW-/AbfG eingeleitet, d. h. unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage behandelt, lagert oder ablagert, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu *50.000,00 € geahndet werden.

Strafgesetzbuch - StGB

Bei besonders schwerwiegenden unbefugt abgelagerten Abfällen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern (z. B. Verbrennung von Plastik, Altreifen, mit Chemikalien behandeltes oder beschichtetes Holz usw.) muss der Betroffene bei Feststellung mit einer Strafanzeige wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung gemäß § 326 StGB rechnen. Eine Strafanzeige zieht ein gerichtliches Verfahren nach sich.

Gebührenpflicht - Feuerwehreinsätze

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass aufgrund von unzulässigen Verbrennungen pflanzlicher und sonstiger Abfälle sowie bei nicht angezeigten oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Lagerfeuern notwendig werdende Einsätze der Feuerwehren kostenpflichtig sein können.

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