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Veranstaltungs-Kalender Seniorinnen und Senioren

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Online-Pokersteuer

Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird (Online-Poker), unterliegen der Online-Pokersteuer, wenn

1. der Veranstalter des Online-Pokers bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder

2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt.

Bemessungsgrundlage der Online-Pokersteuer ist der Spieleinsatz abzüglich der Online-Pokersteuer. Der Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme am Online-Poker. Die Online-Pokersteuer beträgt 5,3 Prozent.

Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Pokers. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet. Die Steuerschuld entsteht mit der Leistung des Spieleinsatzes. Die Online-Pokersteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes fällig. Anmeldezeitraum ist der Kalendermonat.

Der Veranstalter hat, sofern er seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR hat, einen steuerlichen Beauftragten zu benennen.

Dem Veranstalter des Online-Pokers obliegen zahlreiche Aufzeichnungspflichten. Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben zu ersehen sein: Name und Anschrift des Spielers; geleisteter Spieleinsatz; Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes; Höhe der Steuer und Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.

Hat der Veranstalter seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes nach dem Sitz oder Wohnsitz. Wurde ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat. Für Hessen ist in diesen Fällen das Finanzamt Frankfurt am Main III zentral zuständig. Ergibt sich nach den vorstehend genannten Regeln noch keine Zuständigkeit im Inland, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III bundesweit zentral zuständig. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Veranstalter seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR hat.

Dort sind Formulare für die Steueranmeldung erhältlich.

  • Formular für die Steueranmeldung
  • Aufzeichnungen wie vorstehend dargestellt

Für die Steueranmeldung beim Finanzamt fallen keine Gebühren an.

 Hessisches Ministerium der Finanzen

29.07.2021
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