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Veranstaltungs-Kalender Seniorinnen und Senioren

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Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Befreiung von der Genehmigungspflicht beantragen

Nr. 99129006010001

Für das Einleiten von Abwasser (industrielles Abwasser, gewerbliches Abwasser) in eine private Abwasseranlage (Indirekteinleitung) kann in Deutschland eine Befreiung von der Genehmigungspflicht beantragt werden, soweit die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch Vertrag mit dem Betreiber der privaten Abwasseranlage sichergestellt ist. Die Erteilung der Befreiung von der Genehmigungspflicht erfolgt durch die zuständigen Behörden.

Für die Branchen und Tätigkeiten (wie z.B. Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung, Dampferzeugung), bei denen im Abwasser Schadstoffe zu erwarten sind, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden, hat der Gesetzgeber Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer privaten Kläranlage behandelt werden kann.

Von der Genehmigungspflicht kann auf Antrag freigestellt werden, wenn die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch Vertrag mit dem Betreiber der privaten Abwasseranlage sichergestellt ist.

Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von der Art und Menge des Abwassers (industrielles Abwasser, gewerbliches Abwasser), das in die private Abwasseranlage eingeleitet werden soll.

Jedenfalls erforderlich:

  • Antrag auf Freistellung mit näheren Angaben zum Abwasser (Art / Menge / Inhaltsstoffe / Ort des Entstehens)
  • Vertragliche Regelungen (ggf. auszugsweise)
  • Für die Verwaltungsleistung sind Verwaltungskosten an die zuständige Behörde zu entrichten.
  • Die Höhe der Verwaltungskosten richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungskosten.

Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in eine private Abwasseranlage nur mit erteilter Befreiung von der Genehmigungspflicht erfolgen darf.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und vorgelegten Unterlagen sowie vom durchzuführenden Verfahren.

Gegen den Bescheid über die Erteilung oder Nichterteilung der Befreiung kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung).

Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare, falls vorhanden, ist in den einzelnen Zulassungsbehörden verschieden. Allgemein formuliert gibt es Antragsformulare, Checklisten und Merkblätter als Erklärungen bzw. Vordrucke.

  • Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
  • Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch
  • Schriftform erforderlich: Bundesland spezifisch
  • Persönliches Erscheinen nötig: Bundesland spezifisch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

30.08.2022
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