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Veranstaltungs-Kalender Seniorinnen und Senioren

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Anerkennung als Architektin oder Architekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Nr. 99150084060000

Der Beruf Architektin oder Architekt ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie benötigen eine Eintragung in die Architektenliste, wenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen möchten.  

Sie können sich auch ohne die Eintragung in die entsprechende Architektenliste auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Architektin und eines Architekten ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die Berufsbezeichnung „Architektin“ und „Architekt" führen und sind auch nicht bauvorlageberechtigt. Wenn Sie in die Architektenliste eingetragen sind, sind Sie beispielsweise auch zu einer Bauvorlage berechtigt. Das heißt, Sie dürfen Baupläne als verantwortliche Person unterschreiben. Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland die Eintragung in die Architektenliste beantragen. Dies wird von der zuständigen Landesarchitektenkammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen veranlasst.

Die zuständige Landesarchitektenkammer vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Berufsqualifikationen in einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz erworben haben, gilt oft die automatische Anerkennung. Dann wird keine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt.

  • Zuerst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Architektenkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzuliefen.
  • Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz erworben haben, greift oft die automatische Anerkennung. Dann wird keine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt.
  • Wenn die automatische Anerkennung nicht greift oder Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Drittstaat erworben haben, macht die zuständige Stelle eine Gleichwertigkeitsprüfung. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Architektin oder Architekt gleichwertig ist.
  • Wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt und Sie erfüllen die weiteren Voraussetzungen, werden Sie in die Architektenliste eingetragen. Dann können Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen. Sie erhalten hierfür einen Bescheid.

Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Architektin oder Architekt nicht bescheinigt. Dann passiert Folgendes:

  • Sie erhalten eine Begründung.
  • Sie können eine Ausgleichmaßnahme machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen. Sie können oft zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
     

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, werden Sie in die Architektenliste eingetragen. Sie dürfen dann die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen.

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Sie müssen mindestens 2 Jahre Berufserfahrung als Architektin oder Architekt haben.
     

Für das Führen der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ müssen Sie neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen:

  • Ihre Niederlassung oder ihr Hauptwohnsitz muss im jeweiligen Bundesland sein oder Ihre überwiegende Arbeit muss dort erfolgen. Oder: Sie wollen bald in dem Bundesland wohnen oder arbeiten.
  • Persönliche Eignung
  • Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Ausbildungsgängen und zur Berufspraxis
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records) Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
  • Zusätzliche Nachweise über jeweilige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise
  • Erklärung, ob bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde  
  • Bescheinigung der Niederlassung oder Meldebescheinigung des Wohnsitzes im jeweiligen Bundesland
  • Gegebenenfalls: Nachweis Ihrer persönlichen Eignung (zum Beispiel Führungszeugnis, Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing)
  • Vielleicht: Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
     

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Es gibt keine Frist.

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Anerkennungsbescheid.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Bundesinstitut für Berufsbildung

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Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

27.07.2022
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