Sprungziele
Seiteninhalt

Seniorenbeirat

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Veränderungsanzeige zur Fortschreibung der Weinbaukartei

Sie sind verpflichtet, eine Änderung bei Ihnen oder Ihrem Betrieb bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies betrifft meist den Wechsel des Vermarkters / Eigentümers bei einer oder mehreren Weinbauflächen/Rebflächen zur Fortschreibung der Weinbaukartei. Dazu zeigen Sie neben den Flächenangaben den bisherigen sowie den neuen Eigentümer / Vermarkter an. Zudem zeigen Sie an, ob Sie die Fläche(n) im Eigentum bewirtschaften oder dies von einem abweichenden Bewirtschafter übernommen wird. Des Weiteren zeigen Sie an, ob der Ertrag der Fläche(n) an eine Winzergenossenschaft geliefert wird. Im Rahmen dieser Anzeige geben Sie außerdem eine Verpflichtungserklärung zum Einsatz von Pheromonen zur Traubenwicklerbekämpfung gemäß der jeweils gültigen Richtlinie des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ab.

  • Sie zeigen die meldepflichtige Änderung über ein entsprechendes Formular bei der zuständigen Behörde an.
  • Sie zeigen die Änderung der Vermarkter/Eigentumsverhältnisse bei einer oder mehreren Weinbauflächen/Rebflächen über ein entsprechendes Formular bei der zuständigen Behörde an.
  • Die zuständige Behörde wird sich nur im Einzelfall, bei zu klärenden Fragen, bei Ihnen melden.
  • Sie erhalten am Ende des Weinwirtschaftsjahres einen Weinbaukarteibescheid mit den aktualisierten Daten.

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat Weinbau.

Regierungspräsidium Darmstadt

Dezernat Weinbau

  • Bei Ihnen oder Ihrem Betrieb ergibt sich eine Änderung.
  • Sie oder Ihr Betrieb geben Weinbauflächen/Rebflächen ab oder übernehmen diese.
  • Bei Ihren Weinbauflächen/Rebflächen liegt eine Änderung der Vermarkter-/ Eigentumsverhältnisse vor.

Es fallen keine Gebühren an.

Die unterjährig bei Ihnen oder Ihrem Betrieb stattfindende Änderung ist unverzüglich an die zuständige Behörde zu melden.

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

28.06.2021
Seite zurück Nach oben