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Veranstaltungs-Kalender Seniorinnen und Senioren

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Um eine Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bewerben

Nr. 99050005061000

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin und bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) werden freie oder freiwerdende Bezirke und Statusämter im Rahmen des Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens von der nach Landesrecht zuständigen Behörde öffentlich ausgeschrieben und besetzt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zu erlassen.

Das Auswahlverfahren und die Bestellung zum bBSF richtet sich hierbei im Grundsatz nach den §§ 9, 9a, 9b und 10 SchfHwG. Dementsprechend hat die jeweils zuständige Behörde die Auswahl zwischen den bewerbenden Personen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen und die Bestellung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet.

Die ausgeschriebenen Bezirke werden veröffentlicht auf der Internetseite des jeweiligen Landkreises oder unter den folgenden Links:

  • Freiwerdende oder freie Bezirke sowie Statusämter werden online ausgeschrieben;
  • Ihre Bewerbung können Sie im Rahmen eines OnlineAntragsverfahrens versenden oder Ihre Bewerbung als PDF-Datei mit den Nachweisen an die zuständige Stelle senden;
  • Nachdem Sie ihre Bewerbung abgeschickt haben, bekommen Sie eine Empfangsbestätigung mit Zahlungsaufforderung;
  • Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl zwischen den bewerbenden Personen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor und legt die Rangfolge nach der erreichten Punktzahl fest;
  • Bei Bedarf werden Auswahlgespräche durchgeführt;
  • Ist die Auswahl nach der Berechnung der Punkte und einem sich ev. anschließenden Auswahlgespräch auf Sie gefallen,  erhalten Sie eine Zusage für die Ernennung. Sie müssen dann erklären, dass Sie den Kehrbezirk auch tatsächlich übernehmen werden.
  • Ist die Auswahl nicht auf Sie gefallen, erhalten Sie eine Absage;
  • Die Bestellung wird öffentlich bekannt gemacht.

Regierungspräsidium Kassel: Zuständig für die Besetzung der Bezirke in der Stadt Kassel, sowie in den Landkreisen Kassel, Waldeck-Frankenberg, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder, Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner und Fulda

Regierungspräsidium Darmstadt: Zuständig für die Besetzung der Bezirke in den Städten Darmstadt, Frankfurt/Main, Offenbach und Wiesbaden sowie den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Groß-Gerau, Hochtaunus, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg, Main-Kinzig, Main-Taunus, Odenwald, Offenbach, Rheingau-Taunus, Vogelsberg und Wetterau

Als bewerbende Person müssen Sie:   

  • die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerkes besitzen (§ 9a Abs. 1 SchfHwG). Dies ist der Fall bei Personen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die nach §§ 7 bis 9 HwO ohne weiteres in die Handwerksrolle eingetragen werden könnten,
  • über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen, die für die Erfüllung der Aufgabe der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers erforderlich sind,
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift in einem Umfang beherrschen, der für die Ausübung der Tätigkeit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers erforderlich ist,
  • gesundheitlich geeignet sein, die Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers zuverlässig ausüben zu können,
  • die nötige persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen, die gewährleistet, dass die zu übertragenden Aufgaben und Pflichten den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit erfüllt werden.
  • Bewerbungsformular
  • eine schriftliche Bewerbung
  • einen tabellarischen Lebenslauf
  • Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle
  • die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen;
  • Nachweise über berufsbezogene oder sonstige berufsbildbezogene Fort und Weiterbildungen aus dem Jahr der Ausschreibung und den sieben vollen vorherigen Kalenderjahren Nachweise über Dozententätigkeit zu Fort und Weiterbildungen für die Funktion der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder für den Beruf der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers aus dem Jahr der Ausschreibung des Bezirks und den sieben vollen vorherigen Jahren
  • im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
  • Bescheinigung in Steuersachen (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes(bei Vorlage nicht älter als 3 Monate),
  • Nachweis über die Beantragung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweise über sonstige berufsbezogene Zusatzqualifikationen
  • Arbeitszeugnisse und sonstige Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten oder sonstigen selbständigen Tätigkeiten der letzten 15 Jahre vor dem Ausschreibungsdatum
  • Nachweise über in Anspruch genommene Elternzeit, Zeiten eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften, Zeiten der Ableistung eines Wehr, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, nach der Gesellenprüfung in den letzten 15 Jahren vor dem Ausschreibungsdatum
  • Kopie eines Identitätsnachweises (falls der Identitätsnachweis keine Angaben zur Anschrift beinhaltet - Kopie der Meldebescheinigung)

Für die Bearbeitung einer Bewerbung einschließlich der Qualifikationsprüfung werden Verwaltungsgebühren in einer Höhe von EUR 90,00 fällig. Bei einer erneuten Bewerbung innerhalb von zwei Jahren bei demselben Regierungspräsidium reduziert sich die Verwaltungsgebühr auf EUR 45,00, wenn die vorherige Bewerbung abschließend geprüft wurde.

Für die Bestellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 570,00 erhoben.

Die Fristen können der jeweiligen öffentlichen Ausschreibung entnommen werden.

In Hessen 2 Monate von Ausschreibung bis zur Veröffentlichung der Bestellung.

Nach VwGO können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ablehnung Klage gegen die Bestellung erheben. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

10.12.2020

Regierungspräsidium Kassel

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