Sachverständige nach Altfahrzeug-Verordnung Anerkennung
Ein Sachverständiger prüft das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und Anforderungen von Betrieben für die Anerkennung als Demontage- und Schredderbetrieb nach der AltfahrzeugV. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erstellt er eine Bescheinigung/Zertifikat.
Besonders sachkundige und geeignete Personen können sich um die Anerkennung als Sachverständige nach Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) bewerben, um Betriebe, die als Rücknahme- und Annahmestellen oder Demontage- und Schredderbetrieb tätig werden wollen, hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Anhangs der AltfahrzeugV zu prüfen und deren Anerkennung zu bescheinigen.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Diese prüft u.a. aufgrund Ihrer beruflichen Qualifikation, ob Sie als Sachverständiger nach Altfahrzeugverordnung geeignet sind und die Voraussetzungen erfüllen.
- Nach der Entscheidung erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.
Geeignet ist ein Sachverständiger, der:
- nach § 36 GewO öffentlich bestellt ist,
- als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation aufgrund entsprechender Zulassung tätig werden darf
- in einem anderen EU- oder anderen Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit anerkennen lässt.
- Schriftlicher Antrag
- Nachweise über die besonderen Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und persönliche Eignung
Es fallen Gebühren an.
Die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger nach der Altfahrzeugverordnung ist erst nach erfolgreicher Anerkennung möglich.
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein