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Veranstaltungs-Kalender Seniorinnen und Senioren

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Ortsveränderliche Schießstätte - Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen

Nr. 99089095261000

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

03.11.2021

Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.  

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Die Zuständigkeit obliegt der Waffenbehörde.

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