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Veranstaltungs-Kalender Seniorinnen und Senioren

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Kombination von Geld- und Sachleistung für gesetzlich Pflegeversicherte

Nr. 99106005080000

Für die häusliche Pflege haben pflegebedürftige Menschen Anspruch auf Sachleistungen. Dazu gehören körperbezogene Pflegeleistungen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung. Diese häusliche Pflegehilfe wird in der Regel durch ambulante Pflegedienste erbracht.

Werden diese Sachleistungen nur teilweise in Anspruch genommen, haben die Pflegebedürftigen einen anteiligen Anspruch auf Pflegegeld ((§37 SGB XI)). Das zur Verfügung stehende Pflegegeld wird um den Prozentsatz reduziert, in dem die oder der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch nehmen.

Die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistung in Anspruch genommen werden, ist für 6 Monate bindend.

Während einer Kurzzeitpflege (für bis zu acht Wochen) oder einer Verhinderungspflege (für bis zu sechs Wochen) liegt das Pflegegeld bei 50 Prozent des Betrages, der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gezahlt wurde.

Werden Pflegebedürftige aus vollstationären Einrichtungen vorübergehend zuhause betreut, haben sie für diese Zeit auch Anspruch auf Pflegegeld. 

 
12.11.2021
  • Die Kombinationspflegeregelung muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
  • Reichen Sie den Antrag schriftlich ein, damit Sie belegen können, dass Sie die Kombinationspflege beantragt haben.
  • Pflegesachleistungen werden nur teilweise in Anspruch genommen
  • gilt nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.

Die Antragstellung ist kostenlos.

Es sind keine Fristen zu beachten.

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Bitte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse. Bitte wenden Sie sich auch bei weiteren Fragen dorthin.

Fragen Sie Ihre Pflegekasse, ob es bereits vorgedruckte Anträge / Formulare gibt.

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