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Veranstaltungs-Kalender Seniorinnen und Senioren

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Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes Verlängerung

Nr. 99089008020000

Wenn Sie weiterhin eine Waffe oder Munition in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet mitnehmen wollen, können Sie eine Verlängerung Ihres Erlaubnisscheins beantragen.

Die Verlängerung der Mitnahmeerlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

  • Sie stellen einen Antrag bei der Waffenbehörde und reichen die erforderlichen Unterlagen ein, dabei wird von Ihnen die Angabe benötigt, inwiefern sich folgende Daten verändert haben:
    • zu Ihrer Person: Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort, Anschrift, bei Firmen auch Telefonoder Telefaxnummer, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises
    •  zu Schusswaffen: Anzahl und Art, Kategorie oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer, gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen,
    • zu sonstigen Waffen: Anzahl und Art der Waffen,
    • zur Munition: Anzahl und Art, Kategorie nach Richtlinie 93/15/EWG, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIPMunitionsprüfzeichen,
    • zum Grund der Mitnahme: genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder Munition mitgenommen werden sollen, Zweck der Mitnahme;
  • die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen;
  • die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen

Für eine Verlängerung gelten für Sie die gleichen Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.

Eine Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in oder durch die Bundesrepublik Deutschland setzt voraus, dass Sie

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen,
  • die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis nachgewiesen haben.

Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn Sie

  • zum Erwerb und Besitz der Waffen berechtigt sind,
  • die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch Sie gewährleistet ist.

Sofern Sie Jägerin oder Jäger, Sportschützin oder Sportschütze beziehungsweise Brauchtumsschützin oder Brauchtumsschütze sind, können für Sie auch bei der Verlängerung eines Erlaubnisscheins Ausnahmeregelungen greifen.

  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
  • für Personen aus einem Drittstaat bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition durch die Bundesrepublik in einen anderen Mitgliedstaat: vorherige Zustimmung des Mitgliedstaates, sofern diese erforderlich ist
  • gegebenenfalls amtliche Mitteilungen des Heimatstaates übererforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und ausreichende Sachkunde mit jeweils deutscher Übersetzung
  • Verwaltungsgebühr zur Mitnahme in die Bundesrepublik Deutschland: EUR 23 zuzüglich mindestens EUR 22 Zuschlag bei durchzuführender Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung;
  • Verwaltungsgebühr zur Mitnahme durch die Bundesrepublik Deutschland: EUR 23 zuzüglich mindestens EUR 22 Zuschlag bei durchzuführender Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung;
  • Verwaltungsgebühr zur Mitnahme in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union: EUR 23 zuzüglich mindestens EUR 22 Zuschlag bei durchzuführender Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung

Gültigkeit der Verlängerung: bis zu einem Jahr (kann mehrfach verlängert werden).

Neben der Mitnahmeerlaubnis gibt es eine Verbringungserlaubnis, die eine andere Leistung beinhaltet.

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

11.04.2022

Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde.

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