Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist
Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:
- Aufzugsanlagen,
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
- Druckanlagen,
- Krane,
- Flüssiggasanlagen,
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- Online: Einreichung des Antrags und der gutachterlichen Stellungnahme
- Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
- Prüfung durch Behörde,
- Bescheid zur Prüffristverlängerung / Ablehnung der Prüffristverlängerung
Voraussetzung ist die Herstellung einer gleichwertigen Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen.
Im Antrag des Arbeitgebers zu den zu änderten Prüfristen sind folgenden Inhalten anzugen:
- Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse),
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage,
- Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen,
- Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen,
- gutachterliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 Wochen nach Erhalt der kompletten Antragsunterlagen.