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Veranstaltungs-Kalender Seniorinnen und Senioren

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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit

Nr. 99006009029005

Die zuständige Behörde kann Fristen nach Anhang 2 Abschnitt 32 bis 4 und Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist.

12.07.2022
  • Entscheidung auf Antrag

Erfordernis zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlage.

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.

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