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Stelle als Bezirksschornsteinfeger aufgeben

Nr. 99050003044000

Wer als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, muss diesen Verwaltungsakt durch die zuständige Behörde aufheben lassen. Der Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.

04.12.2020

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entbindet.

Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters durch die zuständige Behörde mitzuteilen.

Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entweder auf Antrag des Betroffenen vornehmen oder

  • wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt oder
  • wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

  • Ggf. Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
  • Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Spiegelstriches 1 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.
  • Ggf. Gewerbeabmeldung sowie Löschantrag Handwerksrolle.

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Die zuständige Behörde kann außerdem zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 SchfHwG den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW

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