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Fischerprüfung abnehmen lassen

Nr. 99042001000000, 99042003000000

Die Zulassung zur Fischerprüfung können Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) beantragen:

  • Bevor der Vorbereitungslehrgang abgelegt wird, ist der unteren Fischereibehörde durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin mitzuteilen (z. B. per E-Mail), dass die Ablegung einer Fischerprüfung im Anschluss beabsichtigt ist.
  • Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der zuständigen unteren Fischereibehörde einzureichen. Der Antragsvordruck wird von der jeweiligen unteren Fischereibehörde bereitgestellt (z. B. auf der Internetseite).
  • Vor der Einreichung der Antragsunterlagen ist die Prüfungsgebühr an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
  • Prüfungstermine werden von den unteren Fischereibehörden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr angesetzt.
  • Antragsteller und Antragstellerinnen, die ihre Unterlagen nicht fristgerecht einreichen oder die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht zahlen, werden nicht zur Fischerprüfung zugelassen.
  • Die untere Fischereibehörde lädt die zugelassenen Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich zur Fischerprüfung ein.

Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist bei der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) einzureichen. 

Sofern die Ablegung der Fischerprüfung bei einer anderen unteren Fischereibehörde geplant ist, kann die zuständige untere Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde, bei der die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung ablegen möchte, eine Ausnahme zulassen.
 

  • Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) einzureichen.
  • Die Prüfungsgebühr ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
  • Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:
    • Personen, die einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen,
    • Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder bei denen insbesondere Versagungsgründe nach § 32 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Fischereigesetzes vorliegen,
    • Personen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht vollständig vorgelegt haben, und
    • Personen, die die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht oder nicht vollständig gezahlt haben.
       
  • Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Dem Antrag sind zusätzlich folgende Anlagen beizufügen:

  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang gemäß § 21 Abs. 1 Hessische Fischereiverordnung
  • Bescheinigung über die bezahlte Fischerprüfungsgebühr
  • Polizeiliches Führungszeugnis nach Belegart „O“, zu beantragen über die Wohnsitzgemeinde
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass

Bei minderjährigen Antragstellerinnen und Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
 

  • Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen.
  • Die Prüfungsgebühr ist spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
     

Weitere Informationen finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3

20.12.2023
  • Gebühr: 40,00 Euro
    Die Prüfungsgebühr ist an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
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