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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Anordnung Sicherheitstechnische Beurteilung

Nr. 99006009088001

Nach einem, im Gesetz näher bestimmten schweren Unfall oder Schadensfall kann die zuständige Behörde vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt.

12.07.2022

Bei Ereignissen an überwachungsbedürftigen Anlagen muss der Arbeitgeber (bzw. Betreiber) eine Unfall- bzw. Schadensanzeige machen. Dies ist schriftlich oder auch online möglich. Die Behörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung durch eine zugelassene Überwachungsstelle verlangen, die Kosten hat der Arbeitgeber (bzw. Betreiber) zu tragen.

Es muss ein anzeigepflichtiges Ereignis im Zusammenhang mit einer überwachungsbedürftigen Anlage vorliegen, ein

  1. Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, oder
  2. Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.

Die Behörde hält eine Überprüfung durch eine bestimmte Zugelassene Überwachungsstelle für erforderlich.

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Nach Anzeige von einem Unfall oder Schadensfall an einer überwachungsbedürftigen Anlage kann die zuständige Behörde die Durchführung einer sicherheitstechnischen Bewertung verlangen. Die zuständige Behörde wird für die Durchführung in der Regel eine Frist setzen.

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien (RP)

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