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Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung

Nr. 99056001080000

Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.

Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.

Gesundheitliche Schädigung während der Haft

Rehabilitierungsbescheinigung

Keine für die Antragstellung.

Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.

Selten unter 12 Monaten

Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.

Für Leistungen nach § 4 HHG sind die Versorgungsämter am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständig.

An das örtlich zuständige Versorgungsamt.

Die Zuständigkeit obliegt der örtlich zuständigen Versorgungsamtes.

Eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht ist möglich.

Die Rehabilitierungsbescheingung stellt das örtlich zuständige Regierungspräsidium auf Antrag aus.

zum Beispiel:

  • die Vereinigung der Opfer des Stalinismus e. V.,
  • Landesverband Hessen und Rheinland-Pfalz

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

17.11.2021
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