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15.01.2019

Durchführung von Rückschnittmaßnahmen im Bereich von Anpflanzungen auf Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage

Unter Beachtung des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar Hecken und andere Gehölze zurückgeschnitten werden.
Hecken und andere Gehölze bieten Lebensraum für viele Tierarten, u.a. Vögel oder Igel. Daher dürfen diese Anpflanzungen außerhalb des genannten Zeitraumes nicht stark zurückgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder gar entfernt werden.

Ein großzügiger Rückschnitt im Winter erleichtert die Pflege der Hecken und Sträucher im Sommer. In der Wachstumsperiode müssen dann nur noch einzelne Äste zur Verkehrssicherheit an Straßen und Gehwegen entfernet werden.

Daher bittet die Stadtverwaltung alle Grundstückseigentümer-/innen jetzt zu überprüfen, ob Anpflanzungen auf ihren Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum (Straße oder Gehweg) ragen und hierdurch der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr beeinträchtigt wird. Sollte dies der Fall sein, ist ein entsprechender Rückschnitt unverzüglich vorzunehmen.

In § 27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes heißt es:
„Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentlichen Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.“

Zuständige Straßenbaubehörde für die gemeindlichen Straßen ist der Magistrat. Dieser hat die erforderlichen Maßnahmen, wie vorstehend genannt, zu treffen, wenn der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes trotz Anmahnung seinen Verpflichtungen zum Rückschnitt des Bewuchses nicht oder nicht rechtzeitig bzw. nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wenn im Rahmen einer dann notwendigen Ersatzvornahme eine Firma oder der städtische Bauhof den Rückschnitt vornehmen muss, kann es für den säumigen Verpflichteten teuer werden.

Der Gehölzrückschnitt kann wie folgt entsorgt werden:
a) Möglichkeiten der Eigenkompostierung nutzen
b) kleinere Mengen:
Einsammlung kompostierbarer Abfälle mit Komposttonne (grün), Volumen 240 l, 14-täglich
c) größere Mengen:
Direktanlieferung zum Biomassezentrum Stausebach (EAM), Telefon 06422/8981990.

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