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Hundekot

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, insbesondere Wiesen, verrichtet. Dennoch dort abgelagerter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

Für die Beseitigung gibt es im Fachhandel (z.B. Zoo-Läden, Garten-Centern, teilweise in Drogerien) sogenannte Hundetüten. Hundetüten können außerdem kostenlos im Bürgerbüro der Stadt Kirchhain abgeholt werden. Hundekot kann, von der optischen Belästigung sowie von der Geruchsbelästigung abgesehen, eine Infektionsquelle zur Übertragung von Krankheiten sein.

Bei Feststellung von Verstößen im öffentlichen Bereich, wie Ablagerungen von Hundekot auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätzen usw., können vom Hundehalter je nach Einzelfall Verwarngelder in Höhe von bis zu 35,00 € oder Bußgelder über 35,00 € erhoben werden. Rechtsgrundlage ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).

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