Sprungziele
Seiteninhalt

Aktiv erleben

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

Nr. 99043001062000

Sie sind Gläubigerin oder Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum der Schuldnerin oder des Schuldners vollstrecken, weil diese oder dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist?

Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung der oder des Berechtigten unrichtig.

Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin oder den Schuldner haben, können Sie nach der Grundbuchordnung einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann die Schuldnerin oder der Schuldner als Rechtsinhaberin oder Rechtsinhaber bzw. Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.

05.01.2022
  • Vollstreckbarer Titel gegen die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner
  • Schriftlicher Antrag der Vollstreckungsgläubigerin oder des Vollstreckungsgläubigers
  • Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung einer dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldnerin oder eines dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners unrichtig sein.
  • Durch den Antrag nach der Grundbuchordnung können keine weiteren Bewilligungen, Zustimmungen oder Erklärungen Dritter ersetzt werden.
  • Schriftlicher Antrag der Vollstreckungsgläubigerin oder des Vollstreckungsgläubigers
  • Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist - Eintragungsbewilligung der oder des Betroffenen oder Vorlage der den Nachweis der Unrichtigkeit erbringenden Urkunden (öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden)
  • Vollstreckbarer Titel gegen die nicht eingetragene Schuldnerin oder den nicht eingetragenen Schuldner

Die Gebühren ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Abhängig von der Eintragung als Eigentümerin oder Eigentümer bzw. Rechtsinhaberin oder Rechtsinhaber

  • Nr. 14110 KV bei Eintragung als Eigentümerin oder Eigentümer
  • Nr. 14120 KV bei Eintragung als Inhaberin oder Inhaber einer Hypothek oder Grundschuld

Hessisches Ministerium der Justiz

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird

Seite zurück Nach oben